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Montag, 02 Oktober 2017 19:40

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Die richtige Wahl der Fahrschule für den Führerschein

Jetzt geht es los, nur welche Fahrschule ist die beste Wahl für mich und worauf muss ich achten? Die richtige Wahl der Fahrschule sollte gut überlegt und nicht vorschnell getroffen werden, denn hierbei handelt es sich um viel Geld. Wichtige Punkte für die richtige Fahrschule sind hier aufgeführt. Die richtige Fahrschule ist Vertrauenssache und sollte gut gewählt werden.

Bekannte und Freunde

Eine gute Mundpropaganda ist nach wie vor noch die beste Werbung und wirkt am vertrauenswürdigsten, deshalb ist die Meinung von Freunden, Bekannten und Verwanden sehr wichtig und nimmt starken Einfluss auf die Wahl der Fahrschule. Welche Arbeit die Fahrschule dabei geleistet hat, lässt sich daher leicht erfragen.

Telefonische Beratung

Umfassend Auskunft über Fahrschulfahrzeuge, den theoretischen- bzw. praktischen Unterricht oder Erläuterungen zu Fahrerlaubnisklassen, erteilt eine gute Fahrschule gerne telefonisch. Hierbei kann auch gleich nach den einzelnen Kosten für den Führerschein gefragt werden.

Probeunterricht

Ist es bei der ausgewählten Fahrschule möglich, an einen Probeunterricht mit teil zu nehmen, ein sogenannter Schnupperkurs? Eine gute Fahrschule lädt hierbei zu einem theoretischen Unterricht ein, bei dieser Gelegenheit kann geprüft werden, ob einem die Fahrschule zusagt und gute Örtlichkeiten gegeben sind.

Sympathisch

Bei einem persönlichen Kontakt mit der Fahrschule bzw. dem Fahrlehrer ist die Sympathie wichtig. Durch ein persönliches Gespräch ist es möglich, sich ein Bild über die Professionalität und Sympathie des Fahrlehrers zu erstellen und nach seinen persönlichen Kriterien zu urteilen.

Kosten

Sind die Kosten und Gebühren für die Führerscheinausbildung angemessen, gerechtfertigt und vollständig? Preise von verschiedenen Fahrschulen sollten dabei gut verglichen werden, doch nicht immer ist die billigste Fahrschule die beste Wahl. Um einen Gesamtüberblick zu erhalten, können wir Ihnen gerne eine Kostenaufstellung zukommen lassen.

Vertrag

Gut geführte und seriöse Fahrschulen gehen mit dem Fahrschüler einen Ausbildungsvertrag ein. Der Vertrag beinhaltet die gesamten Preise (einzeln aufgeführt) für die Ausbildung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fahrschule.

Regelmäßigkeit

Ist der theoretische Unterricht regelmäßig (mindestens 2 x 90Minuten die Woche) und kann der Unterricht evtl. ausfallen oder verschoben werden? Finden in regelmäßigen und kurzen Abständen Fahrstunden statt? Werden vor der Prüfung Zusatzstunden angeboten? Der Fahrlehrer sollte auch stets pünktlich und zuverlässig sein.

Fahrschulwechsel

Falls es in der Fahrschule zu Streitigkeiten kommt, sollte man, nachdem man das Gespräch mit seinem Fahrlehrer gesucht hat, keine Angst vor einen Fahrschulwechsel haben. Denn unter Stress zu fahren ist sehr gefährlich. Die meisten Fahrschulen helfen bei einem Wechsel und unterstützen einen dabei.

 

 

Dienstag, 12 April 2016 17:07

Seminare

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Seminare


 

Dienstag, 12 April 2016 11:49

Landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge

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Landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge


 

Dienstag, 12 April 2016 11:49

Lastkraftwagen

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Lastkraftwagen


 

Dienstag, 12 April 2016 11:48

Personenkraftwagen

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Personenkraftwagen


 

Dienstag, 12 April 2016 11:47

Zweirad

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Zweirad


 

Dienstag, 22 März 2016 12:12

BKF

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BKF Weiterbildung für Berufskraftfahrer


Bus- und Lkw-Fahrer sind verpflichtet, alle 5 Jahre an einer Weiterbildung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) teilzunehmen. Diese gesetzliche Verpflichtung gilt seit dem 10. September 2008 (Personenverkehr) beziehungsweise seit dem 10. September 2009 (Güterverkehr). Sie betrifft alle Fahrer, die gewerbliche Fahrten durchführen und mit Fahrzeugen der Klassen C/CE, C1/C1E, D1/D1E, D/DE unterwegs sind.
Dienstag, 22 März 2016 11:50

ASF

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ASF (Aufbauseminar für Fahranfänger)


 

Das Aufbauseminar für Fahranfänger ist ein Seminar, welches den Teilnehmern helfen soll, sich im Straßenverkehr richtig zu verhalten. Dabei geht es um die Wahrnehmung, Einschätzung und Vermeidung von Gefahren sowie ein rücksichtsvolles und partnerschaftliches Verhalten. Auch andere Dinge wie Emotionen beim Autofahren und die Beherrschung des Fahrzeugs sind Inhalte des Aufbauseminars.
Ein Aufbauseminar für Fahranfänger müssen Autofahrer absolvieren, die innerhalb der gesetzlichen Probezeit auffällig geworden sind.

Das Aufbauseminar wird auch oftmals Nachschulung genannt.
Dienstag, 22 März 2016 11:24

FES

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Fahreignungsseminar (FES) Punktestop mit eventuellem Punkteabbau


Das Fahreignungsseminar ersetzt im Rahmen des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems seit 1. Mai 2014 das bisherige Aufbauseminar für punktauffällige Kraftfahrer (ASP) und die verkehrspsychologische Beratung. Durch den freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars (FES) können Kraftfahrer Punkte im Fahreignungsregister abbauen. Dabei gilt es folgendes zu beachten:

  • Bei einem Stand von 1 - 5 Punkten kann einmal innerhalb von 5 Jahren durch den freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars 1 Punkt abgebaut werden.
  • Bei einem Stand von 6 - 7 Punkten kann durch den freiwilligen Besuch des Fahreignungsseminars kein Punkt abgebaut werden..
  • Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme, die aufeinander abgestimmt sind.
  • Der Mindestzeitraum für ein Fahreignungsseminar beträgt 22 Tage.

Verkehrspädagogische Teilmaßnahme

Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme wird durch speziell geschulte Fahrlehrer durchgeführt. Die Inhalte (u. a. Verkehrsregeln und deren Sinn, Risikoinformationen bei Überschreitung der Regeln) werden individuell auf die begangenen Verstöße der Teilnehmer zugeschnitten. Außerdem wird auf ein verbessertes Gefahrenbewusstsein und auf Verhaltensalternativen hingearbeitet. Die Maßnahme umfasst zwei Module zu je 90 Minuten und kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden. Das zweite Modul darf frühestens eine Woche nach dem ersten Modul durchgeführt werden.

Verkehrspsychologische Teilmaßnahme

Im Rahmen der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme werden individuelle Wege zur Veränderung des riskanten Fahrverhaltens aufgezeigt. Diese persönlichen Strategien sollen dann im Alltag erprobt und die damit verbundenen Erfahrungen mit dem Verkehrspsychologen besprochen werden. Die verkehrspsychologischen Teilmaßnahme besteht aus zwei Einzelsitzungen zu je 75 Minuten mit einem besonders geschulten Verkehrspsychologen (Einzelmaßnahme). Damit der Teilnehmer Zeit hat, die neuen Verhaltensweisen zur Veränderung seines riskanten Fahrverhaltens zu erproben, darf die zweite Sitzung frühestens drei Wochen nach der ersten Sitzung durchgeführt werden.


Anmeldung      FERA

Dienstag, 22 März 2016 11:14

L/T

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Klasse L


ab 16 Jahre
direkter Erwerb
Keine Befristung der Besitzdauer

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind sowie selbst fahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, selbst fahrende Futtermischwagen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.


Klasse T

Beinhaltet AM, L
ab 16/18 Jahre
direkter Erwerb
ab 16 Jahre - nur Zugmaschinen durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis 40km/h
ab 18 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbst fahrende Arbeitsmaschinen oder selbst fahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). 

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